Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, in ihrer aktuellen Fassung, gelten für Verträge und Leistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen bei den "Spreewiesn" sowie den "Wilden Wiesn". Die Agentur Provocateur Plus GmbH, Schlüterstraße 37, D-10629 ist mit der Planung und Durchführung von Kundenveranstaltungen bevollmächtigt. Die Agentur Provocateur Plus ist zum Zahlungsempfang bevollmächtigt. Sämtliche Zahlungen erfolgen schuldbefreiend. 

Sämtliche Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Provocateur Plus GmbH.

§ 2 Leistungsbereiche

Die Agentur organisiert Veranstaltungen, Messen sowie Feierlichkeiten aller Art in dem ihr möglichen Umfang. Darüber hinaus vermittelt sie die Künstler für die Veranstaltungen.

Insbesondere ist die Agentur für die exklusive Vermittlung von Veranstaltungen für das Oktoberfest „Spreewiesn Berlin“ und "Die Wilden Wiesn" beauftragt und zum Zahlungsempfang berechtigt. Diese Zahlungen erfolgen schuldbefreiend.

§ 3 Vertragsschluss

1. Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung zwischen der Agentur und dem Auftraggeber zustande. Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung durch die Agentur und / oder den Angaben in der Vertragsbestätigung.

2. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

3. Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Vertragsleistungen nicht beeinträchtigen. Werden nach erfolgter Auftragsbestätigung weitere Leistungen in Auftrag gegeben, wird hierfür eine separate Auftragsbestätigung erstellt.

§ 4 Preise

Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.

§ 5 Zahlung

1. Die Agentur ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.

2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechungszugang sofort zur Zahlung fällig.

3. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen: 100% der vereinbarten Vergütung bei Vertragsabschluss.

4. Der Rechnungsbetrag ist in einer einzigen Zahlung zu entrichten.

5. Bei Verzug sind Zinsen in Höhe von 5% über Basiszins zu zahlen. Kann ein weiterer Verzugsschaden nachgewiesen werden, ist die Agentur berechtigt, diesen geltend zu machen. Anfallende Mahn- und Inkassokosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

 § 6 Rücktritt / Stornierung

1. Tritt der Auftraggeber von der Veranstaltung aus einem Grund zurück, den die Agentur nicht zu vertreten hat, gelten folgende Stornierungsbedingungen, soweit keine Einzelvereinbarung getroffen wurde:

b. Erfolgt die Stornierung des Auftrages innerhalb von 6  Monaten vor Veranstaltungsbeginn, so fallen 50% der Gesamtauftragssumme, bei 3 Monaten vorher 100% der Gesamtauftragssumme an.

d. Übersteigen die bis zu den o.g. Zeitpunkten für uns angefallene Kosten die jeweiligen prozentualen Anteile, so sind die bis dahin tatsächlich entstandenen Kosten vom Auftraggeber in voller Höhe zu tragen.

e. Die Planung und Organisation sowie eventuell gezahlte Leistungen für Gelände- / Location Miete sind in entstandener Höhe voll zu zahlen.

3. Als Leistungsbeginn gilt der Beginn von Veranstaltungen, sowie generell der Tag, an dem die Agentur ihrerseits zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet ist.

4. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Agentur.

6. Die Rücktrittszahlungen sind unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Anwendungen ermittelt worden. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt.

7. Bei Aufträgen der Agentur an Dritte für den Auftraggeber, gelten die Stornofristen der für den Auftraggeber gebuchten Dienstleister.

Bei Veranstaltungsorganisationsaufträgen behält sich die Agentur auch nach Vertragsschluss ein Rücktrittsrecht vor, wenn der Auftraggeber eine Anweisung an die Agentur erteilt, die zu einer Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit führen würde.

Besondere Stornobedingungen für Buchungen beim Oktoberfest „Spreewiesn“:

Nach Vertragsschluss ist eine kostenlose Stornierung (ganz oder teilweise) bis zu 6 Monaten vor der geplanten Veranstaltung möglich. Danach werden Stornierungspauschalen erhoben. Die Entschädigung beträgt bei einem Rücktritt durch den Kunden:

 50 % der Auftragssumme bei Stornierung bis 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn
75 % der Auftragssumme bei Stornierung bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn
100 % der Auftragssumme bei Stornierung bei weniger als 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn

 § 7 Kündigung

Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die Agentur als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Agentur, für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. 

§ 8 Haftung

1. Die Haftung der Agentur für Personen,- Sach- und Vermögensschäden insbesondere für solche aus Unfällen, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Agentur beruht.

2. Im Übrigen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

3. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber daraus entstehen, dass künstlerische Darbietungen nicht den vom Auftraggeber erwarteten Erfolg haben.

3. Soweit die Agentur im Auftrag eines Auftraggebers ihre Leistungen gegenüber Dritten (d.h. Personen, die dem Lager des Auftraggebers zuzurechnen sind, wie z.B. Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, Gäste des Auftraggebers u. Ä.) anzubieten und zu erbringen hat, stellt der Auftraggeber die Agentur von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter frei, soweit diese die vorgenannten Haftungsgrenzen übersteigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zugunsten von der Agentur gleich lautende Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse mit den Teilnehmern zu vereinbaren.

4. Die Agentur übernimmt keine Haftung, für sämtliche seitens des Auftraggebers oder Dritten für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Materials, Geräte und Plätze. Insoweit stellt der Auftraggeber die Agentur von jeglichen Haftungsansprüchen frei, die vom Auftraggeber oder Teilnehmern der Agentur gegenüber erhoben werden.

5. Die Agentur haftet insbesondere nicht, wenn das Einsatzpersonal während der Aktion den Weisungen des Auftraggebers unterliegt.

§ 10 Miete

1. Soweit die Agentur Gegenstände jeglicher Art vermietet oder verleiht, haftet der Auftraggeber bei Verlust, Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Substanz und des Verwendungszwecks der vermieteten bzw. verliehenen Gegenstände. Für Ersatzansprüche durch die Agentur ist der Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen.

2. Die Agentur kann vom Auftraggeber für vorbenannte Risiken, den Abschluss einer Versicherung verlangen. 

§ 11 Vermittlungsleistung

1. Die Agentur haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und/oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.

2. Wird bei einem Vermittlungsgeschäft einem der Auftraggeber die ihm obliegende Leistung unmöglich, so ist die Agentur von allen Ansprüchen des jeweils anderen Auftraggebers freizustellen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Vertragsverletzungen oder sonstigen Schadenersatzansprüchen.

3. Soweit die Agentur als Vermittler und Agentur von Dienstleistungen, künstlerischen Darbietungen usw. tätig ist, verpflichtet sich der jeweilige Auftraggeber, die von der Agentur hergestellten Kontakten nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers ist auf die konkrete Dauer des einzelnen Auftrags beschränkt. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die Agentur so zu stellen, als wäre das unerlaubte Direktgeschäft von der Agentur vermittelt worden..

4. Ist die Agentur im Namen und im Auftrag des Auftraggebers vermittelnd tätig, so hat der Auftraggeber Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung anfallen, wie zum Beispiel örtliche Abgaben o.Ä. direkt zu tragen.

§ 12 Gewährleistung

1. Sollte eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Auftraggeber unverzüglich den Leistungsmangel zu rügen und Abhilfe zu verlangen. Der Auftraggeber kann Ersatzleistungen nur dann ablehnen, wenn ihm dies aus wichtigem, erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Insbesondere wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung beeinträchtigt wird.

2. Bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei evtl. Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.

3. Soweit der Auftraggeber eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Vertragspreises wegen behaupteter Schlechterfüllung des Vertrages durch die Agentur begehrt, ist er verpflichtet, dies unter Angabe von Gründen der Agentur unverzüglich mitzuteilen. Ist der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt Folgendes: bei Reklamation können Ansprüche gegen die Agentur nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Leistungsmangel unverzüglich im Sinne des § 377 HGB nach vertraglich vorgesehenem Ende der Veranstaltung gerügt wurde.

4. Stellt der Auftraggeber Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung ist er dafür verantwortlich, dass die für die Durchführbarkeit der Veranstaltung bereitgestellten Räumlichkeiten und Flächen zugelassen und geeignet sind. Der Auftraggeber übernimmt dann insbesondere die Verpflichtung, evtl. erforderliche Genehmigungen einzuholen, Strecken und Flächen gegen allgemeine Gefahren zu sichern und Gefahrenquellen auszuschließen. Der Auftraggeber übernimmt für die von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gelände die Verkehrssicherungspflicht. Er stellt die Agentur von jeglicher Haftung frei, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen herrühren.

§ 13 Schlussbestimmung

1. Alle personenbezogenen Daten, die die Agentur zur Abwicklung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß BDSG gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Der Auftraggeber erklärt seine Einwilligung zur Speicherung der Daten, die zur Abwicklung des Auftrags erforderlich sind.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Erfüllungsort und Zahlungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Berlin.

2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Berlin.

 

Stand 01/2016